Bei einer Kapitalerhöhung wird das Eigenkapital des Unternehmens erhöht. Diese kann sowohl durch eine Innenfinanzierung, als auch über eine Außenfinanzierung erfolgen.
Im Rahmen der Kapitalerhöhung werden neue Aktien (im Falle der AG) bzw. Geschäftsanteile (im Falle der GmbH) ausgegeben, um das Stammkapital zu erhöhen. Jeder, der sich an dieser Kapitalerhöhung beteiligt erhält entsprechend neue Unternehmensanteile.
Die Gründe für eine Kapitalerhöhung sind dabei meistens ganz unterschiedlich. Bei Startups ist eine Kapitalaufnahme meistens geplant, um die Zeit bis zum (Cash-)Break-Even Punkt zu überbrücken, oder um eine Expansion zu voranzutreiben.
In Deutschland werden die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung über die §§ 182 bis 220 AktG geregelt. Der Gesetzgeber erlaubt hier vier Arten der Kapitalerhöhung.
Bei dieser Form steht dabei jedem „Altaktionär“ ein Bezugsrecht auf den Bezug der neuen, jungen Aktien zu (§ 186 AktG). Dadurch wird dem „Altaktionär“ ermöglicht, bei einer anstehenden Kapitalerhöhung seinen prozentualen Anteil (z.B. auch eine Stimmrechtsmehrheit) am Unternehmen beizubehalten, und somit einer „Verwässerung“ seiner Beteiligung zu entgehen.
Auch hier wird wieder eine 75% qualifizierte Mehrheit der Hauptversammlung benötigt.
Bedingte Kapitalerhöhungen dürfen ausschließlich für die folgenden Zwecke genutzt werden.
Überwiegend gründen Startups in Deutschland in der Rechtsform einer GmbH, aufgrund des geringeren Stammkapitals sowie der erleichterten Reporting Pflichten, usw. Bei dieser Art der Rechtsform gelten entsprechend auch andere Regeln hinsichtlich der Kapitalerhöhung.
Wichtig: Eine Kapitalerhöhung liegt bei der GmbH vor, wenn das Stammkapital erhöht wird. Nur bei AGs spricht man vom Grundkapital
Grundsätzlich sind Kapitalerhöhungen bei der GmbH nur durch eine Änderung des Gesellschaftervertrags möglich, der zwingend von einem Notar zu beurkunden ist. Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftervertrags kann es unterschiedliche Mehrheitskonstellationen bis hin zur Einstimmigkeit geben, um diese durchzuführen.
Grundsätzlich besitzen alle Gesellschafter ein Bezugsrecht, mit dem dieser sich pro-rata beteiligen kann, um seine Anteilsquote aufrechterhalten und so eine Verwässerung verhindern. In manchen Situationen kann das Bezugsrecht für die Gesellschafter auch ausgeschlossen und eine Kapitalerhöhung trotzdem rechtswirksam durchgeführt werden.